Satzung für den Verein „E.U.L.E. – Erfahrung unterstützt lebendige Existenzgründung e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein „E.U.L.E. – Erfahrung unterstützt lebendige Existenzgründung“ ist ein rechtsfähiger Verein, der ins Vereinsregister eingetragen werden soll und nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in seiner Abkürzung „e.V.“ führt. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
§ 2 Zweck
I. Der Verein ist selbstlos tätig. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Der Zweck des Vereins ist die unabhängige und uneigennützige Schulung, Qualifizierung und Betreuung von benachteiligten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt, Arbeitslosen und Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, in Bezug auf die Selbständigkeit. Er will damit zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen beitragen.
III. Zur Erreichung seiner Ziele organisiert der Verein Seminare, Workshops, Themenabende, Gründertage und Expertengespräche – insbesondere mit Seniorexperten
– richtet Arbeitsgruppen ein, bemüht sich um Praktikantenstellen, erarbeitet Studien, initiiert Projekte und kooperiert mit gemeinnützigen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen. In diesem Zusammenhang kooperiert der Verein unter anderem auch mit Social
Business Women e.V. (SBW e.V.) mit Sitz in Wiesbaden, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter VR 6679 und hat die Möglichkeit im Rahmen dieser Zusammenarbeit und der Durchführung von SBW – Projekten finanzielle Starthilfen für Gründerinnen zu gewähren.
Ebenso strebt der Verein eine Zusammenarbeit an mit kommunalen und staatlichen Einrichtungen, Universitäten, Fachhochschulen, Medien, Unternehmen, Stiftungen, Gewerkschaften, Vereinen und Verbänden. In diesem Rahmen will der
Verein zur Koordination und zum Erfahrungstausch zwischen den Beteiligten beitragen.
IV. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich auf der Grundlage von § 2 engagieren wollen.
II. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung eingerufen werden kann.
III. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags.
IV. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
V. Der Austritt kann von jedem Mitglied bis zum 30.9. eines jeden Jahres zum 31.12. desselben Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
VI. Von der Mitgliederliste kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstands gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Beitrags im Rückstand ist.
VII. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschlußantrag kann aus den Reihen des Vorstands oder von einem Viertel der Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied muß die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstands. Gegen den Beschluß des Vorstands kann binnen einer Frist von zwei Wochen über die Geschäftsstelle des Vereins die Mitgliederversammlung angerufen werden, die über den Ausschluß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidet.
VIII. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch finanzielle Zuwendungen oder auf sonstige Weise unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
I. Das Recht zur Festsetzung aller Arten von Beiträgen obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7).
II. Mitglieder sind als Existenzgründer im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei. Der Vorstand kann beschließen, daß Mitglieder ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt werden.
III. Juristische und natürliche Personen können eine Probemitgliedschaft für drei Monate begründen. Bei Begründung einer Vollmitgliedschaft im Anschluß wird der Mitgliedsbeitrag aus der Probemitgliedschaft auf den Mitgliedsbeitrag für die Vollmitgliedschaft angerechnet.
IV. Juristische und natürliche Personen können Fördermitglieder werden.
§ 5Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1998.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des § 2 dieser Satzung die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist zuständig für
- die Wahl des Vorstands
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- die Erteilung von Entlastungen
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- die Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge, soweit dies nicht in § 4
abweichend geregelt wurde.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Jahr s
tatt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben mindestens 20 Tage vorher schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung bekanntgemacht. Alle Anträge, die mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht sind, werden auf die Tagesordnung gesetzt. Spätere Anträge können auf der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Änderung der Tagesordnung stimmen. Beschlüsse können nur über solche Punkte gefaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen.
III. Die Mitglieder können sich auf der Mitgliederversammlung durch schriftlichen Vollmachtsnachweis vertreten lassen, wobei auch die Vertretung durch ein anderes Mitglied möglich ist. Jedes Mitglied kann jedoch maximal zwei andere Mitglieder vertreten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen, die nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen getroffen werden können, muß jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Trotz der Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung unverzüglich unter Einhaltung der Frist des Absatzes 2 Satz 2 eine neue ordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, worauf jedoch in der Einladung durch Rundschreiben
ausdrücklich hingewiesen worden sein muß.
IV. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluß des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, jeweils unter Angabe des Zwecks. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand binnen einer Frist von 14 Tagen seit dem Vorstandsbeschluß oder seit Eingang des Verlangens durch Rundschreiben mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung
einberufen.
V. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Vorstand
I. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich
- dem/der Vorsitzenden
- dem/ der Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/ der Schatzmeister/in
- dem/ der Schriftführer/in
- mindestens einem/r Beisitzer/in.
II. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands kommissarisch im Amt, auch wenn hierdurch zwei Geschäftsjahre überschritten werden. Die Wahl des Vorstands ist geheim und
erfolgt in getrennten Wahlgängen, wenn die Mitgliederversammlung beides mit mindestens einem Fünftel der Stimmen beschließt.
III. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der/ die Vorsitzende des Vorstands beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstands.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der/die Schriftführer/in fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands Protokolle, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterschrieben werden. Im Verhinderungsfall besteht Vertretung in der Reihenfolge des Absatzes 1.
IV. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende.
§ 9 Beirat
I. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und aus juristischen Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Vereines sind. Vorsitzende/r des Beirates ist der/die Vorstandsvorsitzende/r des Vereines. Gleiches gilt für das Amt des/der Stellvertretenden Vorsitzenden und
der/des Schriftführer/in.
II. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme in den Beirat des Vereines entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann. Der/ die Vorsitzende des Vorstands beruft und leitet die Sitzungen des Beirats. Der/die Schriftführer/in fertigt über die Sitzung des Beirats Protokolle, die von dem/der Vorsitzenden und dem /der Schriftführer/in unterschrieben werden. Im Verhinderungsfall besteht Vertretung in der Reihenfolge des Absatzes 1. Die Protokolle werden den Mitgliedern des Vereines zur Kenntnis gegeben.
III. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion und kann keine Beschlüsse fassen. Beratungsergebnisse haben keinen bindenden Charakter für die Arbeit des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
IV. Aus der Mitgliedschaft im Beirat ergeben sich keine finanziellen oder anderweitige Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
V. Hinsichtlich des Endes der Mitgliedschaft im Beirat des Vereines gelten sinngemäß die Bestimmungen IV, V und VII § 3 dieser Satzung.
§ 10 Kassenprüfung
Auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Geschäftsstelle
I. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte richtet der Verein eine Geschäftsstelle ein.
II. Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
- Abwicklung des Geschäftsverkehrs des Vereins
- Funktion als zentrale Anlaufstelle für Existenzgründung und -sicherung
- Koordination aller Aktivitäten in diesem Bereich am Standort Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen
- Organisation von Veranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 12 Auflösung
I. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
II. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen jeweils zur Hälfte an die Stadt Mainz und an den Landkreis Mainz-Bingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
1. Fassung: festgestellt Mainz, den 13.05.1998
2. Fassung: festgestellt Mainz, den 19.11.1998
3. Fassung: festgestellt Mainz, den 04.04.2000
4. Fassung: festgestellt Mainz, den 30.09.2004
5. Fassung: festgestellt Mainz, den 10.04.2014